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Gründerleitfaden für Kleingewerbetreibende
Was ist ein Kleingewerbe? Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung? Infos zu Rechtsform & Steuerpflichten!

Rechtsformen, Geschäftsbezeichnung und Informationspflichten

Bei der bisherigen Beschreibung des Gründungsprozesses haben wir den Aspekt der Rechts- und Gesellschaftform Ihres neuen Unternehmens weitgehend ausgespart. Das soll nun nachgeholt werden:

Rechtsform und Haftungsfragen

Für die allermeisten Kleingewerbetreibenden stellt sich Frage nach der Rechtsform gar nicht: Sie führen ihren Betrieb als Einzelunternehmer. Ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht erforderlich – und auch nicht zu empfehlen. Einzelunternehmer handeln als Unternehmer unter ihrem bürgerlichen Namen. Für Verpflichtungen, die ein Einzelunternehmer eingeht und Schäden, die er im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit anrichtet, haftet er unbeschränkt mit dem gesamten Privatvermögen. Eine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich.

Wird ein Kleingewerbe von mehreren natürlichen Personen gemeinsam gegründet und geführt, handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Da für GbR die Paragrafen 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelten, wird eine solche Kooperation übrigens auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet.

Wichtig: Eine schriftliche Vereinbarung, eine Gewerbeanmeldung oder gar ein Registereintrag ist für die „Errichtung“ einer GbR nicht erforderlich. Es genügt, wenn Sie mit anderen Personen gemeinsam Geschäfte machen. Ob Sie es wollen bzw. wissen oder nicht: Sie sind dann faktisch eine „Gesellschaft“ und müssen für deren Verpflichtung mit Ihrem Privatvermögen geradestehen!

Eine GbR betreibt ihre Geschäfte unter dem Namen aller Gesellschafter. Auch in der Gewerbeanmeldung müssen alle Gesellschafter namentlich aufgeführt werden. Die Teilhaber einer GbR haften wie Einzelunternehmer mit ihrem gesamten Privatvermögen – und das nicht nur für eigene Fehler und Versäumnisse: Jeder Gesellschafter kann von einem Gläubiger für die Verbindlichkeiten des gesamten Unternehmens herangezogen werden – ganz gleich, welcher Gesellschafter den Schaden oder die Schulden verursacht hat. Wie bei den drei Musketieren lautet das Motto: Einer für alle – alle für einen!

Zwar dürfen die Teilhaber ihre Befugnisse und Vertretungsberechtigungen untereinander (im „Innenverhältnis“) beschränken. Die „gesamtschuldnerische“ persönliche Haftung gegenüber Dritten lässt sich dadurch jedoch nicht verhindern. Schließlich haben externe Geschäftspartner von internen Vereinbarungen normalerweise keine Kenntnis. Sollte die Gesellschaft als Ganze nicht zahlungsfähig oder –bereit sein, kann ein Gläubiger seine Ansprüche daher direkt von einem Gesellschafter seiner Wahl einfordern. Der betroffene Teilhaber muss dann zahlen. Sofern sich einer seiner Mitgesellschafter über intern vertraglich vereinbarte Regen hinweggesetzt hat, kann er hinterher allenfalls versuchen, sich das Geld seinerseits von seinem GbR-Partner wieder zurückzuholen.

Trau, schau wen!

Sie sehen: Die Gründung eines gemeinsamen Kleingewerbes ist Vertrauenssache. Sie sollte daher nur nach reiflicher Überlegung und am besten mit kompetenter rechtlicher und steuerlicher Unterstützung in die Tat umgesetzt werden! Das Abfassen eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags ist dabei zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben – aber unbedingt zu empfehlen. Fehlt ein Vertrag ganz oder sind einzelne Aspekte nicht geregelt, gelten im Zweifel die bereits erwähnten BGB-Vorschriften zur „Gesellschaft“´(§ 705ff BGB).

Firma & Geschäftsbezeichnung

Einzelunternehmer und GbR-Gesellschafter handeln bei ihren Geschäften als natürliche Personen. Da sie zudem keine Kaufleute im Sinne des Handelsrechts sind, gilt ein Kleingewerbe auch nicht als Firma. Laut HGB ist eine „Firma“ nämlich der Name, unter dem der Kaufmann seinen Betrieb führt.

Kleingewerbetreibende geben im Geschäftsleben statt einer Firma Ihren bürgerlichen Vor- und Zunamen an. Darüber hinaus akzeptiert der Gesetzgeber bei Nichtkaufleuten sogenannte „Geschäftsbezeichnungen“ (auch „Etablissementsbezeichnung“ genannt).

Geschäfts- oder Etablissementsbezeichnungen dienen der Information und Unterscheidung von anderen Marktteilnehmern und haben ausschließlich schmückende und werbliche Funktion. Bei der Wahl der Geschäftsbezeichnung müssen das Namens- und Wettbewerbsrecht beachtet werden. Außerdem dürfen Geschäftsbezeichnungen keinen „Firmen“-Eindruck erwecken. Zulässige Geschäftsbezeichnungen sind zum Beispiel:

Selbst Fantasienamen und Abkürzungen (wie „SEO Sebastian Oltmann“) sind zulässig, wenn damit keine Rechte Dritter verletzt werden.

Wichtig: Ganz gleich wie unverwechselbar und werbewirksam eine tolle Geschäftsbezeichnung sein mag: Sie dient lediglich der Illustration und bleibt schmückendes Beiwerk. In den Gewerbeschein wird die Geschäftsbezeichnung nicht eingetragen.

Informationspflichten für Dienstleister (DLInfoV)

Ein differenziertes Namensrecht für Kleingewerbetreibende gibt es nicht. Seit dem Wegfall von § 15b GewO fehlen selbst grundlegende Regeln für die Namensangaben im Schriftverkehr. Immerhin verweist § 6c GewO inzwischen auf die einschlägigen Vorschriften der „Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer“ (DL-InfoV).

Bitte beachten Sie: Als „Dienstleistungserbringer“ im Sinne dieser Verordnung gelten nicht nur Dienstleister, sondern auch Händler, Handwerker und sogar Industriebetriebe.

Sofern kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird, muss ein Kleingewerbetreibender seinen Kunden die folgenden Informationen unaufgefordert zur Verfügung stellen:

Auf welchem Weg genau Sie Ihren Interessenten und Kunden diese Informationen zukommen lassen, stellt Ihnen der Gesetzgeber weitgehend frei. Sie können die erforderlichen Angaben …

… zur Verfügung stellen. Die vollständige Liste der „stets zur Verfügung zu stellende Informationen“ finden Sie in § 2 DL-InfoV.

Zusammenfassung: Statusüberblick Kleingewerbe

Status
Ja
Nein
wo geregelt?
Unternehmer
X
Verbraucherschutz
(in Ausübung der gewerblichen Tätigkeit)
X
Handelsgewerbe / HGB-Kaufmann
X
Handelsregister-Eintrag Pflicht?
X
Firma im Sinne des HGB?
X
Buchführungspflicht lt. HGB?
X
Buchführungspflicht lt. Abgabenordnung?
X
X
nur bei Überschreiten bestimmter Umsatz- und Gewinngrenzen, vgl. § 141 AO
Gewerbeanmeldung Pflicht?
X
Fragebogen zur steuerliche Erfassung?
X
Einkommensteuerpflicht?
X
Gewerbesteuerpflicht?
X
Kleinunternehmer im Sinne des UStG?
X
X
lt. § 19 UStG möglich, wenn Jahresumsatz < 17.500 Euro
„Selbstständig“ im Sinne des EStG?
X
X
„Selbstständig“ im Sinne der GewO?
X
„Selbstständig“ im Sinne des Sozialrechts?
X

 

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