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Gründerleitfaden für Kleingewerbetreibende
Was ist ein Kleingewerbe? Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung? Infos zu Rechtsform & Steuerpflichten!

Ordnung(samt) muss sein: So melden Sie Ihr Kleingewerbe an

Bevor Sie ihr Gewerbe aufnehmen, müssen Sie es gemäß § 14 GewO beim Ordnungs- oder Gewerbeamt Ihrer Gemeinde „anzeigen“. Wie gesagt: Da in Deutschland Gewerbefreiheit besteht, ist es der Regel mit der schlichten Anmeldung getan. Genehmigungen, Erlaubnisse, Führungszeugnisse, Konzessionen, Fachkundeprüfungen und ähnliche Qualifikationsnachweise sind nur in bestimmten Branchen und Berufe erforderlich. Falls Sie nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um ein genehmigungspflichtiges Gewerbe handelt, wenden Sie sich am besten an Ihren Berufs- oder Branchenverband oder fragen bei Ihrem Steuerberater oder der IHK nach.

Tipp: Eine aktuelle Aufstellung genehmigungspflichtiger Gewerbe von A wie „Abfallbeseitigung“ bis Z wie „Zweiradmechaniker“ finden Sie zum Beispiel auf den Seiten der IHK Frankfurt / Main.

Problemfall Handwerk

Die meisten Probleme bei der Ausübung eines Kleingewebes gib es im Handwerksbereich. Das Handwerk ist in Deutschland ganz besonders reguliert. Ohne den passenden Eintrag in die Handwerksrolle („Meisterbrief“) dürfen viele Handwerksberufe nicht selbstständig ausgeübt werden. Falls Sie trotz fehlendem Meisterbrief handwerksnahe Dienstleistungen erbringen wollen, sind die Handwerkskammern nicht unbedingt die beste Informationsquelle. Geeigneter als unabhängige Anlaufstellen für freie Handwerker sind zum Beispiel ...

So bekommen Sie Ihren Gewerbeschein

Die Anmeldung Ihres Kleingewerbes erledigen Sie persönlich oder schriftlich beim Ordnungs- oder Gewerbeamt am Standort des Betriebs. Bundesweit einheitliche Gebühren gibt es nicht. Kosten-Anhaltspunkt: ca. 20 bis 50 Euro. Manche Kommunen (wie zum Beispiel Berlin) ermöglichen bereits eine Online-Gewerbeanmeldung. Vorteil der persönlichen Anmeldung: Wenn Sie gleich mit …

… zum Ordnungsamt gehen, lassen sich mögliche Nachfragen gleich vor Ort klären. Nachdem Sie den Fragebogen ausgefüllt und unterschrieben haben, wird er vom Mitarbeiter des Ordnungsamtes in vielen Fällen gleich gestempelt – und schon halten Sie den berühmten Gewerbeschein in Händen!

Inhalt der Gewerbeanmeldung

Die erforderlichen Eintragungen auf dem einseitigen Meldeformular sind überschaubar:

gewerbe-anmeldung

Bei Neugründung kleiner Einzelunternehmen ist es bereits mit rund zehn Angaben in den folgenden Feldern getan:

Große Geheimnisse verbergen sich hinter den erforderlichen Angaben nicht. Beim Datum des Beginns der Tätigkeit (Feld 17) sollten Sie darauf achten, dass der Termin in der Zukunft liegt: Zwar führt eine zeitnahe rückwirkende Gewerbeanmeldung (Anhaltspunkt ein bis zwei Wochen nach Beginn der Tätigkeit) normalerweise nicht zu Problemen. Grundsätzlich stellt die nachträgliche Gewerbeanzeige jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Formulierung der angemeldeten Tätigkeit(en)

Über das Feld 15 („Angemeldete Tätigkeiten“) machen Sie sich im Vorwege am besten ein paar Gedanken. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, den „Gegenstand des Betriebes“ möglichst zutreffend, umfassend und genau zu beschreiben. Sehr allgemein gehaltene Angaben („Handel mit Waren aller Art“ oder auch „Dienstleistungen aller Art“) genügen dem Ordnungsamt normalerweise nicht.

Andererseits sind Sie nicht auch nicht gut beraten, Ihre ursprüngliche Geschäftsidee bei der Gewerbeanmeldung allzu eng zu beschreiben. Angenommen, Sie planen einen schwunghaften Handel mit gebrauchten iPhones – erkennen in der Praxis aber schon bald, dass dieses enge Geschäftssegment allein nicht ertragreich genug ist. Bevor Sie das angemeldete Gewerbe („An- und Verkauf von iPhones“) dann auf den „Handel mit Telekommunikationsgeräten aller Art“ oder gar „Handel mit Hard- und Software“ erweitern dürfen, benötigen Sie von Rechts wegen einen neuen bzw. geänderten Gewerbeschein. Dafür ist dann eine „Gewerbe-Ummeldung“ (Formular „GewA 2“) erforderlich, die wieder Arbeit macht und Kosten verursacht:

Daher empfiehlt es sich, von vornherein eine Formulierung zu finden, die so genau wie nötig und so allgemein wie möglich ist. Hinzu kommt: Sofern es sich um eine Tätigkeit im Grenzbereich zu einem erlaubnis- oder genehmigungspflichtigen Gewerbe handelt, lassen Sie sich bei der passenden Formulierung am besten von vornherein durch Ihren Steuerberater und / oder Berufs- und Branchenverband unterstützen!

Folgen der Gewerbeanmeldung

Wundern Sie sich nicht, wenn Sie nach Ihrer Gewerbeanmeldung Behördenpost bekommen. Das Ordnungs- oder Gewerbeamt übermittelt Daten aus Ihrer Gewerbeanzeige laut § 14 GewO unter anderem an …

  1. das Finanzamt,

  2. die Industrie- und Handelskammer und / oder Handwerkskammer,

  3. die Arbeitsagentur,

  4. die gesetzliche Unfallversicherung („Berufsgenossenschaft“)

  5. das Statistische Landesamt und

  6. die Zollverwaltung (zuständig für die Schwarzarbeitsbekämpfung).

Je nach ausgeübter gewerblicher Tätigkeit werden darüber hinaus weitere Behörden informiert, darunter zum Beispiel Ämter, die für die Lebensmittelüberwachung, den Immissions- und Arbeitsschutz zuständig sind.

Von sich aus aktiv werden müssen Sie in der Regel nicht: Falls Ihr Gewerbebetrieb Angaben in einem der Bereiche machen muss, setzen sich die zuständigen Behörden mit Ihnen in Verbindung. Wie das aussieht, können Sie im Abschnitt „Buchführung und Steuern“ am Beispiel des Finanzamts nachlesen: Der Fiskus schickt neu angemeldeten Gewerbebetrieben nämlich unaufgefordert den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ zu.

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