Kleingewerbe.de

Gründerleitfaden für Kleingewerbetreibende
Was ist ein Kleingewerbe? Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung? Infos zu Rechtsform & Steuerpflichten!

FAQ - Fragen & Antworten zur Gründung eines Kleingewerbes

Kranken- und Pflegeversicherung

Frage: Welche Auswirkungen hat die Anmeldung eines Kleingewerbes auf meine Kranken- und Pflegeversicherung?

Antwort: Wie so oft – das kommt darauf an:

Haupt- oder Nebenberuf – das ist hier die Frage!

Die generelle Betragsfreiheit von Nebeneinkünften als Arbeitnehmer gilt nur, solange Ihr Kleingewerbe tatsächlich von untergeordneter Bedeutung ist. Wenn eine Vollzeit arbeitende kaufmännische Angestellte nach Feierabend als „Powersellerin“ mit ihren Online-„Shop für schicke Schuhe“ ein paar Hundert Euro hinzuverdient, stellt das aus Sicht der Krankenkasse kein Problem dar. Der Hauptberuf ist dann zweifellos weiterhin die Beschäftigung als Arbeitnehmerin.

Sobald die zeitliche und / oder wirtschaftliche Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit wächst, kann sich das Verhältnis von Haupt- und Nebenberuf durchaus umkehren: Denken Sie nur an den Halbtags-Buchhalter, dessen unterhaltsame Seminare zum Thema „Reisekosten-Optimierung“ bei Personalchefs und anderen Führungskräften immer mehr Anklang finden.

Anhaltspunkt: Als hauptberuflich gilt eine Erwerbstätigkeit immer dann, "wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt." Grundlage für die ebenso schwierige sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf bilden die „Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“, die vom Dachverband der gesetzlichen Krankenkassen (= GKV-Spitzenverband) veröffentlicht werden. Die jüngste Version der „Grundsätzlichen Hinweise“ finden Sie zum Beispiel auf der TK-Website (PDF, 185 KB).

Über die Abgrenzung von Haupt- und Nebenberuf entscheidet letztlich in jedem Einzelfall die Krankenkasse – übrigens auch für die anderen Zweige der Sozialversicherung.

Weiterführende Informationen:

Rentenversicherungs-Beiträge

Frage: Welche Auswirkungen hat mein Kleingewerbe auf die Rentenversicherungs-Beiträge?

Antwort: Auch hier sind verallgemeinerbare Aussagen nicht möglich:

Wichtig: Das Bundessozialgericht hat die Versicherungspflicht in diesen Berufen zuletzt noch einmal ausdrücklich für den Fall bestätigt, dass die Tätigkeit im Nebenberuf ausgeübt wird!

Weiterführende Informationen:

Einkünfte aus einem Nebengewerbe & Rente

Frage: Apropos Rente: Werden Einkünfte aus einem Nebengewerbe auf meine Rente oder meine Pension angerechnet?

Antwort: Das kommt wieder darauf an:

Weiterführende Informationen:

Arbeitslosen- und Unfallversicherung

Frage: Wie sieht es mit Beiträgen zur Arbeitslosen- und Unfallversicherung aus?

Antwort: Selbstständige und Unternehmer sind generell nicht verpflichtet, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Für nebenberufliche Kleingewerbetreibende gilt das erst recht.

Bei der Unfallversicherung verhält es sich im Prinzip genauso: Gewerbetreibende sind (anders als die Beschäftigten ihres Betriebs) grundsätzlich keine Zwangsmitglieder der Berufsgenossenschaften (BG). Allerdings gibt es für einige Berufsgruppen Ausnahmen: So gehören zum Beispiel Landwirte, Schiffer, Fischer und Selbstständige im Gesundheitswesen von Gesetzes wegen der Unfallversicherung an. In einigen Branchen (z. B. der Druck- oder auch der Textilindustrie) ist die BG-Pflichtmitgliedschaft zudem (mit Zustimmung des Gesetzgebers) satzungsmäßig vorgeschrieben. Wer sein Kleingewerbe im Nebenberuf betreibt, kann sich in vielen Fällen jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Anhaltspunkt: nicht mehr als 100 achtstündige Arbeitstage pro Jahr).

IHK & Handwerkskammer

Frage: Bin ich als Kleingewerbetreibender Pflichtmitglied in der IHK oder Handwerkskammer?

Antwort: Grundsätzlich gehören alle Gewerbetreibenden der örtlichen Industrie- und Handelskammer an. Handwerksbetriebe sind Zwangsmitglieder der örtlichen Handwerkskammer. Die Kammern werden automatisch informiert, sobald Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben. Ganz gleich, ob HWK oder IHK: Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung ihrer Kammer in der Satzung und Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu bezahlen. Aufgrund der Beitragshoheit der einzelnen Kammern ist die Höhe der Beiträge sehr unterschiedlich.

Bitte beachten Sie: Aufgrund der Unzufriedenheit kleiner Betriebe über die oft unverhältnismäßig hohen Beitragsbelastungen bieten viele Kammerorganisationen für die ersten Geschäftsjahre Sonderkonditionen an. In manchen Kammern können sich Kleingewerbetreibende bei sehr niedrigen Gewinnen oder gar Verlusten sogar ganz von der Beitragspflicht befreien lassen.

Weiterführende Informationen:

Arbeitnehmer mit Nebengewerbe

Frage: Muss ich das Nebengewerbe meinem Arbeitgeber melden? Brauche ich sogar seine Genehmigung?

Antwort: In den meisten Fällen nicht. Vorausgesetzt natürlich, Sie machen Ihrem Chef keine Konkurrenz und vermeiden auch sonst alle möglichen Interessenkonflikte. Insbesondere darf Ihre Nebentätigkeit selbstverständlich nicht zulasten Ihrer Leistungsfähigkeit oder gar Ihrer Anwesenheit am Arbeitsplatz gehen.

Was Sie nach Feierabend machen, geht Ihren Arbeitgeber hingegen grundsätzlich nichts an. Sie müssen aber dafür sorgen, dass Schlaf und Erholung nicht zu kurz kommen. Als Anhaltspunkt dafür, ob sich die zeitliche Belastung durch Haupt- und Nebenberuf insgesamt in vertretbarem Rahmen hält, dient im Zweifel das Arbeitszeitgesetz. Das dient zwar dem Arbeitnehmerschutz und ist für Gewerbetreibende üblicherweise nicht bindend. Sofern die Gesamtarbeitszeit auf Dauer jedoch höher ist, als laut Arbeitszeitgesetz zulässig (Anhaltpunkt: 48 Stunden pro Woche), darf Ihnen der Chef Ihre gewerbliche Nebentätigkeit durchaus untersagen.

Andererseits: Falls Ihr Arbeitsvertrag eine generelle Melde- oder gar Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten vorsieht, brauchen Sie die Flinte nicht gleich ins Korn zu werfen:

Trotzdem sollten Sie nicht gedankenlos gegen eine arbeitsvertraglich festgelegte Meldepflicht verstoßen. Am besten fragen Sie bei Ihrer Gewerkschaft oder Ihrem Berufsverband nach, wie diese Frage in Ihrer Branche gehandhabt wird.

Kleingewerbe in eigener Wohnung

Frage: Darf ich das Kleingewerbe in meiner Wohnung ausüben? Brauche ich das Einverständnis des Vermieters?

Antwort: Jein. Zunächst einmal: Wohnraum ist kein Gewerberaum. Und Wohngebiete sind keine Gewerbegebiete. In vielen Wohnungsmietverträgen sind gewerbliche Tätigkeiten daher ausdrücklich untersagt. Die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung ist nach dem Willen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 auch zulässig. Wenn freiberufliche oder gewerbliche Aktivitäten des Mieters ohne Genehmigung „nach außen hin in Erscheinung treten" ist sogar eine Kündigung möglich!

Andererseits hat der BGH auch entschieden, dass der Vermieter "nach Treu und Glauben" verpflichtet ist, unter bestimmten Umständen eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Ein „stilles Gewerbe“, das ohne Mitarbeiter, „ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr“, Geruchs-, Lärm- und sonstige Belästigungen der übrigen Mieter auskommt, muss vom Vermieter normalerweise toleriert werden. Trotzdem: Bevor Sie …

… machen Sie sich am besten beim örtlichen Mieterverein über die Rechte und Pflichten in Ihrem Einzelfall kundig. Falls erforderlich verständigen Sie sich anschließend mit Ihrem Vermieter. Sicher ist sicher! Tipp: Einen Mieterverein in Ihrer Nähe finden Sie zum Beispiel über die Suchfunktion auf der Website des Deutschen Mieterbundes.

Lektüretipp: Ausführliche Informationen zum häuslichen Arbeitszimmer bietet der Leitfaden arbeitszimmer.de.

Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Frage: Was muss ich als Arbeitsloser bei Gründung eines Kleingewerbes beachten?

Antwort: Das hängt davon ab, ob Sie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (= Hartz IV) beziehen. Außerdem kommt es darauf an, ob Sie nur ein Nebeneinkommen erzielen wollen oder vorhaben, eine dauerhaft tragfähige hauptberufliche Existenz aufbauen zu wollen:

Steuerberater

Frage: Brauchen Kleingewerbetreibende einen Steuerberater?

Antwort: Wer kaufmännisches Grundlagenwissen und ein Faible für Steuern und Buchführung hat, kann seine Pflichten gegenüber dem Finanzamt durchaus in Eigenregie erfüllen. Gewinnermittlung, Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen von Kleingewerbetreibenden sind keine Geheimwissenschaft.

Andererseits: Wer in Steuerfragen ständig auf dem Laufenden bleiben und alles eigenhändig erledigen will, muss dafür viel Zeit aufwenden – die wiederum an anderer Stelle fehlt. Oft ist es günstiger, in dieser Zeit eigene einträgliche Geschäfte zu machen und die Steuerangelegenheiten einem Fachmann oder einer Expertin zu überlassen. Ob das ein Steuerberater ist und / oder eine Buchhalterin / Buchführungshelfer, hängt von den zu erledigenden Aufgaben ab.

Das Spektrum steuerlicher Dienstleistungen ist groß. Mit dem Sortieren, Kontieren und Buchen der Belege, den Umsatzsteuervoranmeldungen, Einnahmenüberschussrechnung sowie betrieblichen und privaten Steuererklärungen ist es ja nicht getan. Denken Sie nur an …

Wie aufwendig und teuer steuerlicher Rat unterm Strich ist, hängt letztlich vom erforderlichen Leistungsumfang, der Bearbeitungs-Frequenz (monatlich, quartalsweise oder jährlich), der Anzahl von Buchungsvorgängen und nicht zuletzt von Ihren eigenen Vorarbeiten ab. Für den Steuerberater und seine Mitarbeiter macht es einen großen Unterschied, ob die Belege wild durcheinander im sprichwörtlichen Schuhkarton liegen – oder die Buchhaltungsunterlagen vollständig sortiert, womöglich bereits in elektronischer Form übergeben werden.

Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen wollen, besprechen Sie bei einem Ersttermin am besten in aller Ruhe die erforderlichen Aufgaben und Leistungen. Nachdem sich der Berater einen Eindruck vom Aufwand gemacht hat, kann er Ihnen einen Anhaltspunkt über den zu erwartenden Kostenrahmen geben und eine Honorarübersicht zur Verfügung stellen. Auf diese Weise haben Sie eine Orientierungshilfe und wissen in etwa, was auf Sie zukommt.

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