FAQ - Fragen & Antworten zur Gründung eines Kleingewerbes
Kranken- und Pflegeversicherung
Frage: Welche Auswirkungen hat die Anmeldung eines Kleingewerbes auf meine Kranken- und Pflegeversicherung?
Antwort: Wie so oft – das kommt darauf an:
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Wenn Sie privat kranken- und pflegeversichert sind, haben zusätzliche gewerbliche Einkünfte grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Beiträge oder den Versicherungsschutz. Bei der PKV richten sich die Prämien der Versicherten nicht nach dem Einkommen. Die Beiträge sind vielmehr abhängig von Gesundheitszustand, gewünschten Versicherungsleistungen und Alter.
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Wenn Sie als Arbeitnehmer nebenher ein Kleingewerbe betreiben, ändert sich an Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung normalerweise auch nichts. Sofern Sie über Ihre hauptberufliche Angestelltentätigkeit gesetzlich sozialversichert sind, werden gewerbliche Nebeneinkünfte bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
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Wenn Sie über eine(n) Angehörige(n) beitragsfrei familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, darf Ihr regelmäßiges Gesamteinkommen pro Monat 395 Euro nicht übersteigen. Dazu zählen auch gewerbliche (Neben-)Einkünfte. Die Vorschriften zur beitragsfreien Familienversicherung gelten nicht nur für Ehe- und Lebenspartner, sondern auch für Schüler und Studierende bis zum 25. Lebensjahr.
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Studierende, die den vergünstigten Krankenkassenbeitrag für Studenten zahlen, brauchen die Einkommensobergrenze von 395 Euro nicht zu beachten. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigt.
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Wenn Sie als Rentner und Pensionär Mitglied einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind, müssen Sie auf die Einkünfte aus Ihrem Kleingewerbe Tätigkeiten in der Regel zusätzliche Kranken- und Pflegekassenbeiträge zahlen.
Haupt- oder Nebenberuf – das ist hier die Frage!
Die generelle Betragsfreiheit von Nebeneinkünften als Arbeitnehmer gilt nur, solange Ihr Kleingewerbe tatsächlich von untergeordneter Bedeutung ist. Wenn eine Vollzeit arbeitende kaufmännische Angestellte nach Feierabend als „Powersellerin“ mit ihren Online-„Shop für schicke Schuhe“ ein paar Hundert Euro hinzuverdient, stellt das aus Sicht der Krankenkasse kein Problem dar. Der Hauptberuf ist dann zweifellos weiterhin die Beschäftigung als Arbeitnehmerin.
Sobald die zeitliche und / oder wirtschaftliche Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit wächst, kann sich das Verhältnis von Haupt- und Nebenberuf durchaus umkehren: Denken Sie nur an den Halbtags-Buchhalter, dessen unterhaltsame Seminare zum Thema „Reisekosten-Optimierung“ bei Personalchefs und anderen Führungskräften immer mehr Anklang finden.
Anhaltspunkt: Als hauptberuflich gilt eine Erwerbstätigkeit immer dann, "wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt." Grundlage für die ebenso schwierige sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf bilden die „Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“, die vom Dachverband der gesetzlichen Krankenkassen (= GKV-Spitzenverband) veröffentlicht werden. Die jüngste Version der „Grundsätzlichen Hinweise“ finden Sie zum Beispiel auf der TK-Website (PDF, 185 KB).
Über die Abgrenzung von Haupt- und Nebenberuf entscheidet letztlich in jedem Einzelfall die Krankenkasse – übrigens auch für die anderen Zweige der Sozialversicherung.
Weiterführende Informationen:
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Mit allgemeinen Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung können Sie sich an das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums wenden. Tel.: 030 / 340 60 66 – 01.
(Zeit: Mo. bis Do. von 8 bis 18 Uhr, Fr. von 8 bis 15 Uhr) -
Neutrale und kostenlose Einzelfallberatungen bietet die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD). Sie erreichen die UPD an mehr als 20 regionalen Standorten sowie telefonisch unter der kostenlosen Rufnummer 08000-117722.
(Zeit: Mo. bis Fr. von 10 bis 18 Uhr, Do. 10 bis 20 Uhr).
Rentenversicherungs-Beiträge
Frage: Welche Auswirkungen hat mein Kleingewerbe auf die Rentenversicherungs-Beiträge?
Antwort: Auch hier sind verallgemeinerbare Aussagen nicht möglich:
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Grundsätzlich sind Selbstständige und Unternehmer in Deutschland nicht rentenversicherungspflichtig.
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Für eine ganze Reihe selbstständig ausgeübter Berufe besteht jedoch Rentenversicherungspflicht. Dazu zählen unter anderem Künstler und Publizisten, Handwerker, Erzieher und Lehrer (z. B. Trainer aller Art, Sprach-, Fahr- und Nachhilfelehrer), Pflegepersonen und „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“. Die gesamte Liste der „versicherungspflichtig selbständig tätigen Personen“ finden Sie in § SGB VI.
Weiterführende Informationen:
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Falls Ihr Kleingewerbe in einem der genannten Berufsfelder angesiedelt ist, wenden Sie sich mit Fragen zur Rentenversicherungspflicht am besten erst einmal an Ihren Berufs- oder Branchenverband.
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Allgemeine Informationen zur Rentenversicherungspflicht bekommen Sie beim Bürgertelefon zur Rentenversicherung unter Tel.: 030 / 22 19 11 001.
(Zeit: Mo. bis Do. 8 bis 20 Uhr). -
Eine weitere Anlaufstelle zum Thema ist das Servicetelefon Rente der Deutschen Rentenversicherung (DR, früher: BfA). Tel.: 0800 - 1000 4800 .
(Zeit: Mo. bis Do. 7:30 bis 19:30 Uhr, Fr. 7:30 bis 15:30 Uhr).
Einkünfte aus einem Nebengewerbe & Rente
Frage: Apropos Rente: Werden Einkünfte aus einem Nebengewerbe auf meine Rente oder meine Pension angerechnet?
Antwort: Das kommt wieder darauf an:
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Nach Erreichen der Regelaltergrenze (2014: Vollendung des 65. Lebensjahres plus drei Monate) werden Hinzuverdienste grundsätzlich nicht auf die gesetzliche Rente angerechnet.
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Alters-Frührentner, die mit Ihrem Kleingewerbe im Monatsschnitt mehr als 450 Euro verdienen, müssen (bis zum Erreichen der Regelaltergrenze) Rentenkürzungen hinnehmen. Wie hoch die Anrechnung im Einzelfall ist, hängt davon ab, ob der Frührentner eine Voll- oder Teilrente bezieht.
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Bei Erwerbsminderungs-Rentnern hängen die Hinzuverdienstgrenzen vom Grad der Erwerbsminderung ab.
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Wer eine Hinterbliebenen-Rente bezieht (z. B. Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner), muss sich eigene Rentenansprüche und andere eigene Einkünfte auf die Hinterbliebenen-Rente anrechnen lassen. Der anrechnungsfreie Freibetrag liegt derzeit bei rund 700 Euro (Ost) bzw. knapp 750 Euro (West). Darüber hinausgehende eigene Einkünfte werden mit 40 % auf die Hinterbliebenen-Rente angerechnet.
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Für Pensionäre und ähnliche Ruheständler (Beamte, Soldaten, Richter) gelten andere Vorschriften als für Rentner. Die Anrechnungsvorschriften für Hinzuverdienste bei Versorgungsbezügen sind in Bund, Ländern und Gemeinden unterschiedlich. Grundsätzlich gilt: Der Hinzuverdienst bleibt erhalten. Die Versorgungsbezüge können jedoch gekürzt werden, sobald Versorgungsbezüge plus Hinzuverdienst eine bestimmte Obergrenze übersteigen.
Weiterführende Informationen:
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Fragen zur gesetzlichen Rente können Sie beim Servicetelefon Rente der Deutschen Rentenversicherung (DR, früher: BfA) stellen. Tel.: 0800 - 1000 4800
(Zeit: Mo. bis Do. 7:30 bis 19:30 Uhr, Fr. 7:30 bis 15:30 Uhr). -
Allgemeine Renten-Informationen gibt es auch beim Bürgertelefon zur Rentenversicherung unter Tel.: 030 / 221 911 001 (Zeit: Mo. bis Do. 8 bis 20 Uhr).
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Pensionäre wenden sich am besten an ihre Bezügestelle oder fragen bei ihrer Gewerkschaft oder ihrem Beamtenverband nach.
Arbeitslosen- und Unfallversicherung
Frage: Wie sieht es mit Beiträgen zur Arbeitslosen- und Unfallversicherung aus?
Antwort: Selbstständige und Unternehmer sind generell nicht verpflichtet, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Für nebenberufliche Kleingewerbetreibende gilt das erst recht.
Bei der Unfallversicherung verhält es sich im Prinzip genauso: Gewerbetreibende sind (anders als die Beschäftigten ihres Betriebs) grundsätzlich keine Zwangsmitglieder der Berufsgenossenschaften (BG). Allerdings gibt es für einige Berufsgruppen Ausnahmen: So gehören zum Beispiel Landwirte, Schiffer, Fischer und Selbstständige im Gesundheitswesen von Gesetzes wegen der Unfallversicherung an. In einigen Branchen (z. B. der Druck- oder auch der Textilindustrie) ist die BG-Pflichtmitgliedschaft zudem (mit Zustimmung des Gesetzgebers) satzungsmäßig vorgeschrieben. Wer sein Kleingewerbe im Nebenberuf betreibt, kann sich in vielen Fällen jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen (Anhaltspunkt: nicht mehr als 100 achtstündige Arbeitstage pro Jahr).
IHK & Handwerkskammer
Frage: Bin ich als Kleingewerbetreibender Pflichtmitglied in der IHK oder Handwerkskammer?
Antwort: Grundsätzlich gehören alle Gewerbetreibenden der örtlichen Industrie- und Handelskammer an. Handwerksbetriebe sind Zwangsmitglieder der örtlichen Handwerkskammer. Die Kammern werden automatisch informiert, sobald Sie Ihr Gewerbe angemeldet haben. Ganz gleich, ob HWK oder IHK: Mitgliedsbetriebe sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung ihrer Kammer in der Satzung und Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu bezahlen. Aufgrund der Beitragshoheit der einzelnen Kammern ist die Höhe der Beiträge sehr unterschiedlich.
Bitte beachten Sie: Aufgrund der Unzufriedenheit kleiner Betriebe über die oft unverhältnismäßig hohen Beitragsbelastungen bieten viele Kammerorganisationen für die ersten Geschäftsjahre Sonderkonditionen an. In manchen Kammern können sich Kleingewerbetreibende bei sehr niedrigen Gewinnen oder gar Verlusten sogar ganz von der Beitragspflicht befreien lassen.
Weiterführende Informationen:
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Ob Ihr Kleingewerbe zur IHK oder HWK gehört, erfahren Sie bei Ihrer Berufs- oder Branchenorganisation. Handwerker können sich zum Beispiel an den Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker (BuH e.V.) oder den Interessenverband freier und unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker (IFHandwerk e.V.) wenden.
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Welche regionale Kammerorganisation für Sie zuständig ist, stellen Sie beim IHK-Finder oder dem HWK-Finder fest.
Arbeitnehmer mit Nebengewerbe
Frage: Muss ich das Nebengewerbe meinem Arbeitgeber melden? Brauche ich sogar seine Genehmigung?
Antwort: In den meisten Fällen nicht. Vorausgesetzt natürlich, Sie machen Ihrem Chef keine Konkurrenz und vermeiden auch sonst alle möglichen Interessenkonflikte. Insbesondere darf Ihre Nebentätigkeit selbstverständlich nicht zulasten Ihrer Leistungsfähigkeit oder gar Ihrer Anwesenheit am Arbeitsplatz gehen.
Was Sie nach Feierabend machen, geht Ihren Arbeitgeber hingegen grundsätzlich nichts an. Sie müssen aber dafür sorgen, dass Schlaf und Erholung nicht zu kurz kommen. Als Anhaltspunkt dafür, ob sich die zeitliche Belastung durch Haupt- und Nebenberuf insgesamt in vertretbarem Rahmen hält, dient im Zweifel das Arbeitszeitgesetz. Das dient zwar dem Arbeitnehmerschutz und ist für Gewerbetreibende üblicherweise nicht bindend. Sofern die Gesamtarbeitszeit auf Dauer jedoch höher ist, als laut Arbeitszeitgesetz zulässig (Anhaltpunkt: 48 Stunden pro Woche), darf Ihnen der Chef Ihre gewerbliche Nebentätigkeit durchaus untersagen.
Andererseits: Falls Ihr Arbeitsvertrag eine generelle Melde- oder gar Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten vorsieht, brauchen Sie die Flinte nicht gleich ins Korn zu werfen:
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Sofern im Einzelfall nicht gravierende Gründe auf eine Interessenkollision hindeuten, darf ein Arbeitgeber die Zustimmung zu Nebentätigkeit nicht pauschal versagen.
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Wenn Sie versäumen, Ihren Arbeitgeber über eine Nebentätigkeit zu informieren, ist das nach Ansicht der meisten Arbeitsgerichte für sich genommen noch keine Verletzung des Arbeitsvertrages oder gar ein Kündigungsgrund.
Trotzdem sollten Sie nicht gedankenlos gegen eine arbeitsvertraglich festgelegte Meldepflicht verstoßen. Am besten fragen Sie bei Ihrer Gewerkschaft oder Ihrem Berufsverband nach, wie diese Frage in Ihrer Branche gehandhabt wird.
Kleingewerbe in eigener Wohnung
Frage: Darf ich das Kleingewerbe in meiner Wohnung ausüben? Brauche ich das Einverständnis des Vermieters?
Antwort: Jein. Zunächst einmal: Wohnraum ist kein Gewerberaum. Und Wohngebiete sind keine Gewerbegebiete. In vielen Wohnungsmietverträgen sind gewerbliche Tätigkeiten daher ausdrücklich untersagt. Die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung ist nach dem Willen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 auch zulässig. Wenn freiberufliche oder gewerbliche Aktivitäten des Mieters ohne Genehmigung „nach außen hin in Erscheinung treten" ist sogar eine Kündigung möglich!
Andererseits hat der BGH auch entschieden, dass der Vermieter "nach Treu und Glauben" verpflichtet ist, unter bestimmten Umständen eine Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen. Ein „stilles Gewerbe“, das ohne Mitarbeiter, „ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr“, Geruchs-, Lärm- und sonstige Belästigungen der übrigen Mieter auskommt, muss vom Vermieter normalerweise toleriert werden. Trotzdem: Bevor Sie …
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kommentarlos Ihr „Firmenschild“ neben dem Haus- oder Wohnungseingang aufhängen,
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am Briefkasten und auf Klingelknöpfen öffentlich auf ihr Kleingewerbe hinweisen oder gar
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den Dachboden oder Gemeinschaftkeller zum Lager für Ihren Online-Shop umfunktionieren,
… machen Sie sich am besten beim örtlichen Mieterverein über die Rechte und Pflichten in Ihrem Einzelfall kundig. Falls erforderlich verständigen Sie sich anschließend mit Ihrem Vermieter. Sicher ist sicher! Tipp: Einen Mieterverein in Ihrer Nähe finden Sie zum Beispiel über die Suchfunktion auf der Website des Deutschen Mieterbundes.
Lektüretipp: Ausführliche Informationen zum häuslichen Arbeitszimmer bietet der Leitfaden arbeitszimmer.de.
Gründung aus der Arbeitslosigkeit
Frage: Was muss ich als Arbeitsloser bei Gründung eines Kleingewerbes beachten?
Antwort: Das hängt davon ab, ob Sie Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (= Hartz IV) beziehen. Außerdem kommt es darauf an, ob Sie nur ein Nebeneinkommen erzielen wollen oder vorhaben, eine dauerhaft tragfähige hauptberufliche Existenz aufbauen zu wollen:
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Arbeitslosengeld I und nebenberufliches Kleingewerbe: Auch Arbeitslose dürfen „nebenberuflich“ selbstständig sein. Die mit einem Kleingewerbe erzielten Nebeneinnahmen müssen der Arbeitsagentur allerdings unaufgefordert mitgeteilt werden. Die zulässige Wochenarbeitszeit beträgt höchstens 15 Stunden. pro Woche. Bis zu einem durchschnittlichen monatlichen Gewinn (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) von 165 Euro werden selbstständige Nebeneinkünfte nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Wer das Nebengewerbe bereits zuvor als Arbeitnehmer ausgeübt hat, darf ein Nebeneinkommen in der Höhe für sich behalten, wie sie in den letzten 12 Monate durchschnittlich erzielt worden ist – mindestens jedoch das anrechnungsfreie Taschengeld von 165 Euro. Die gesetzliche Grundlage für die Anrechnung von Nebeneinkommen beim Bezug von ALG I findet sich in § 155 SGB III. Die Details regelt die dazugehörige Geschäftsanweisung (PDF, 390 KB) der Bundesagentur für Arbeit.
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Arbeitslosengeld I und hauptberufliche Existenzgründung: Wenn Sie planen, sich aus der Arbeitslosigkeit mit einem Kleingewerbe selbstständig zu machen, können Sie laut § 93 SGB III einen Gründungzuschuss erhalten. Der Zuschuss wird zunächst sechs Monate lang gezahlt. Die Höhe entspricht dem Arbeitslosengeld plus einer Sozialversicherungspauschale von 300 Euro. Nach dem ersten halben Jahr kann der 300-Euro-Zuschuss um weitere neun Monate verlängert werden. Einen Rechtsanspruch auf den Gründungzuschuss gibt es nicht mehr. Voraussetzung ist ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens fünf Monaten, die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit und das positive Tragfähigkeits-Gutachten einer fachkundigen Stelle (z. B. IHK). Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite gruendungszuschuss.de.
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Arbeitslosengeld II und nebenberufliches Kleingewerbe: Auch „Hartz-IV-Bezieher“ dürfen ein Kleingewerbe betreiben. Eine Begrenzung der Wochenarbeitzeit ist für diesen Personenkreis nicht vorgesehen. Außer dem Grundfreibetrag von 100 Euro dürfen ALG-II-Bezieher 20% des darüber hinausgehenden Einkommens (bis zu 1.000 Euro) für sich behalten – plus 10% des über 1.000 Euro hinausgehenden Einkommens. Die gesetzlichen Regelungen zur Anrechnung von Nebeneinkommen finden sich in § 11 SGB II, § 3 der ALGII-Verordnung und in den“Fachlichen Hinweisen zu § 11 SGB II“ (PDF, 622 KB).
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Arbeitslosengeld II und hauptberufliche Existenzgründung: „Hartz-IV-Bezieher“ können den Gründungszuschuss nicht beantragen. Für sie gibt es allenfalls das weniger günstige Einstiegsgeld gemäß § 16b SGB II in Höhe der Grundsicherung. Außerdem können sie Darlehen und Zuschüsse zur Beschaffung von Sachgütern beantragen, die in § 16c SGB II vorgesehen sind („Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“). Grundlegende Informationen finden Sie im Merkblatt „ALG II – Grundsicherung für Arbeitssuchende“ (PDF, 2 MB).
Steuerberater
Frage: Brauchen Kleingewerbetreibende einen Steuerberater?
Antwort: Wer kaufmännisches Grundlagenwissen und ein Faible für Steuern und Buchführung hat, kann seine Pflichten gegenüber dem Finanzamt durchaus in Eigenregie erfüllen. Gewinnermittlung, Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen von Kleingewerbetreibenden sind keine Geheimwissenschaft.
Andererseits: Wer in Steuerfragen ständig auf dem Laufenden bleiben und alles eigenhändig erledigen will, muss dafür viel Zeit aufwenden – die wiederum an anderer Stelle fehlt. Oft ist es günstiger, in dieser Zeit eigene einträgliche Geschäfte zu machen und die Steuerangelegenheiten einem Fachmann oder einer Expertin zu überlassen. Ob das ein Steuerberater ist und / oder eine Buchhalterin / Buchführungshelfer, hängt von den zu erledigenden Aufgaben ab.
Das Spektrum steuerlicher Dienstleistungen ist groß. Mit dem Sortieren, Kontieren und Buchen der Belege, den Umsatzsteuervoranmeldungen, Einnahmenüberschussrechnung sowie betrieblichen und privaten Steuererklärungen ist es ja nicht getan. Denken Sie nur an …
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die Gründungsplanung und wichtige Investitionsentscheidungen,
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die Beratung in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Einzelfragen,
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die Unterstützung bei Darlehensverhandlungen mit der Bank oder auch
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die Vertretung gegenüber dem Finanzamt und vor Finanzgerichten.
Wie aufwendig und teuer steuerlicher Rat unterm Strich ist, hängt letztlich vom erforderlichen Leistungsumfang, der Bearbeitungs-Frequenz (monatlich, quartalsweise oder jährlich), der Anzahl von Buchungsvorgängen und nicht zuletzt von Ihren eigenen Vorarbeiten ab. Für den Steuerberater und seine Mitarbeiter macht es einen großen Unterschied, ob die Belege wild durcheinander im sprichwörtlichen Schuhkarton liegen – oder die Buchhaltungsunterlagen vollständig sortiert, womöglich bereits in elektronischer Form übergeben werden.
Wenn Sie einen Steuerberater beauftragen wollen, besprechen Sie bei einem Ersttermin am besten in aller Ruhe die erforderlichen Aufgaben und Leistungen. Nachdem sich der Berater einen Eindruck vom Aufwand gemacht hat, kann er Ihnen einen Anhaltspunkt über den zu erwartenden Kostenrahmen geben und eine Honorarübersicht zur Verfügung stellen. Auf diese Weise haben Sie eine Orientierungshilfe und wissen in etwa, was auf Sie zukommt.
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